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          GRIECHISCHES GENERALKONSULAT IN DÜSSELDORF

   
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ΔΙΑΒΑΤΗΡΙΑ

 

 

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NEUES VERFAHREN FÜR DIE AUSSTELLUNG VON REISEPÄSSEN

 

Ab dem 01. Januar 2006 werden neuartige Reisepässe eingeführt, die nunmehr ausschließlich von der Zentralstelle der Griechischen Polizei ausgestellt werden. Grundlage dafür ist einerseits das Gesetz 3103/2003, das die griechische Gesetzgebung mit der entsprechenden Richtlinie der Europäischen Union harmonisiert, und andererseits die Notwendigkeit, Reisedokumente mit höherer Sicherheit auszustellen.

 Daher werden die griechischen Konsularbehörden künftig ausschließlich für folgendes zuständig sein:

-         Entgegennahme der Anträge und Nachweise

-         Aufsicht über deren sichere Weiterleitung an die Griechische Polizei

-         Entgegennahme der Reisepässe von der Griechischen Polizei

-         Übergabe der Reisepässe an die Inhaber

            Das Einreichen der Anträge bei der Konsularbehörde erfolgt durch persönliches Erscheinen der Betroffenen. Das gleiche gilt für die Übergabe der Reisepässe, wobei hier zusätzlich die Möglichkeit vorgesehen ist, dass diese auch an hierzu gesetzlich bevollmächtigte Personen erfolgen kann. Eine Ausnahme von der vorgenannten Pflicht zum persönlichen Erscheinen ist nur „aus besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen“ vorgesehen.

Die neuen Reisepässe werden mit einer Gültigkeitsdauer von fünf (5) Jahren ausgestellt. Jedwede Ersatzausstellung kann nicht für einen längeren Zeitraum als fünf (5) Jahre ab dem Ausstellungsdatum erfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bereits in Umlauf befindliche Reispässe (alten Typs) ihre Gültigkeit zum 31. Dezember 2006 verlieren.

 

1. Die Verwaltungsgebühren  sowie die Gültigkeitsdauer werden wie folgt festgesetzt:

 

A)    Bei Reisepässen, die an Volljährige (fünfjährige Gültigkeit) erteilt werden bleibt die Höhe der Gebühren gleich, nämlich 74 Euro.

Anmerkung: Dieser Gebührenhöhe unterliegen auch die Reisepässe mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer für Auslandsgriechen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben. Diese Personen müssen eine Bescheinigung ihrer zuständigen griechischen Wehrbehörde vorlegen, die diesen Status bescheinigt.

 

B)    Bei Reisepässen, die an Minderjährige bis zum 14. Lebensjahr (dreijährige Gültigkeit) erteilt werden, beträgt die Gebühr 57,50 Euro.

 

C)   Eine Gebühr in Höhe von 74 Euro wird auch für Reisepässe für Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr (fünfjährige Gültigkeit).

 

D)    Reisedokumente mit beschränkter zeitlicher und räumlicher Dauer zum Zwecke der Rückkehr ihrer Inhaber nach Griechenland bzw. dem Ort des ständigen Wohnsitzes werden vorläufig gebührenfrei ausgestellt.

 

 

2. Die notwendigen Nachweise für die Beantragung eines neuen Reisepasses werden unabhängig vom Lebensalter persönlich eingereicht (Personen ab dem 12. Lebensjahr unterschreiben vor Ort das Antragsformular). Folgende Nachweise sind notwendig:

 

A)    Eine aktuelle Familienstands- bzw. Registrierungsbescheinigung (d.h. nicht älter als 6 Monate ab Ausstellungsdatum) des Antragstellers, die von seiner Heimatgemeinde (Registrierungsgemeinde) in Griechenland ausgestellt wird.

 

B)    Zwei (2) aktuelle Lichtbilder (Maße 4x6 cm)  gedruckt auf herkömmlichem Fotopapier, ohne den Einsatz von Ink-Jet oder Laserdruckern, das für biometrische Reisepässe geeignet ist (siehe Merkblatt Lichtbilder für neue biometrische Pässe. Klick hier.

 

C)    Eine eidesstattliche Erklärung gem. dem Gesetz 1599/86 (wird vom Generalkonsulat erteilt), in der der Antragsteller erklärt, ob er verurteilt worden ist bzw. gegen ihn ein Strafverfahren geführt wurde bzw. er angeklagt und rechtskräftig verurteilt wurde wegen Urkundenfälschung, Urkundenfälschung von Bescheinigungen, Unterschlagung von Urkunden, uneidliche Falschaussage oder falsche Erklärung (Art. 216, 217, 222 und 225 des griechischen Strafgesetzbuches und Abs. 6 Art 22 des Gesetzes 1599/86 (A’ 75)), sofern diese Straftaten die Ausstellung, die Benutzung bzw. den Verlust bzw. Diebstahl von Reisepässen betreffen, ferner ob er laut Feststellung der Wehrbehörde sich dem Wehrdienst entzogen hat oder fahnenflüchtig ist bzw. ob gegen ihn ein Ausreiseverbot aus Griechenland verhängt wurde. Schließlich gibt der Antragsteller in derselben eidesstattlichen Erklärung seinen Wohnsitz an.

 

D)    Eine Einzahlungsquittung, die die Bezahlung der Gebühren für die Passaustellung belegt (wird vom Generalkonsulat erteilt).

 

E)    Der alte Reisepass, der ersetzt werden soll. Dieser Vorpass verbleibt noch so lange im Besitz des Antragstellers, bis sein Antrag auf Erteilung eines neuen Reisepasses abschließend bearbeitet worden ist.

 

F)     Bei Männer zwischen 19 und 45 Jahren, denen als Auslandsgriechen Rückstellung vom Wehrdienst erteilt wurde, die entsprechende Bescheinigung der Wehrbehörde (Bescheinigung Typ B’ über den Zustand der Wehrpflicht).

 

Nach Prüfung und Einreichung der Nachweise erhält der Antragsteller ein Empfangsbeleg sowie eine Durchschrift der Einzahlungsquittung. Diese beiden Belege müssen bei der Aushändigung des neuen Reisepasses vorgelegt werden, zusammen mit dem alten Reisepass der ungültig gemacht wird.

 

Der neue Reisepass wird nur an den Antragsteller persönlich ausgehändigt bzw. falls dieser verhindert ist, von einer hierzu gesetzlich bevollmächtigten Person.

 

Anmerkung: Bei Minderjährigen ist bei der Antragstellung darüber hinaus das persönliche Erscheinen beider Eltern bzw. der Sorgeberechtigten notwendig.

 

Das neue Verfahren ist zeitaufwendig und aus diesem Grund bietet sich alternativ an, innerhalb von drei (3) oder auch weniger Tagen in Griechenland bei den den Passstellen der Griechischen Polizei Reisepässe zu beantragen ) http://www.passport.gov.gr/index.php?option=com_content&task=view&id=208&Itemid=98)

Selbstverständlich steht Ihnen das Generalkonsulat in Düsseldorf für weitere Fragen zur Verfügung, mit der Zielsetzung, Ihnen alle Erleichterungen zu ermöglichen.

 

 

ACHTUNG!

 

ANTRÄGE AUF PASSAUSTELLUNG WERDEN NUR NACH VORHERIGER TELEFONISCHER TERMINVEREINBARUNG ENTGEGENGENOMMEN

(Tel. 0211-68785022).

 

 

 

 

 

 

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