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Εκδόσεις / Ανανεώσεις διαβατηρίων
NEUES VERFAHREN FÜR DIE AUSSTELLUNG VON REISEPÄSSEN
Ab dem 01. Januar 2006 werden
neuartige Reisepässe eingeführt, die nunmehr
ausschließlich von der Zentralstelle der Griechischen Polizei ausgestellt
werden. Grundlage dafür ist einerseits das Gesetz 3103/2003, das die griechische
Gesetzgebung mit der entsprechenden Richtlinie der Europäischen Union
harmonisiert, und andererseits die Notwendigkeit, Reisedokumente mit höherer
Sicherheit auszustellen.
Daher werden die griechischen
Konsularbehörden künftig ausschließlich für folgendes zuständig
sein:
-
Entgegennahme der
Anträge und Nachweise
-
Aufsicht über
deren sichere Weiterleitung an die Griechische Polizei
-
Entgegennahme der
Reisepässe von der Griechischen Polizei
-
Übergabe der
Reisepässe an die Inhaber
Das Einreichen der
Anträge bei der Konsularbehörde erfolgt durch persönliches Erscheinen der
Betroffenen. Das gleiche gilt für die Übergabe der Reisepässe, wobei hier
zusätzlich die Möglichkeit vorgesehen ist, dass diese auch an hierzu gesetzlich
bevollmächtigte Personen erfolgen kann. Eine Ausnahme von der vorgenannten
Pflicht zum persönlichen Erscheinen ist nur „aus besonders schwerwiegenden
gesundheitlichen Gründen“ vorgesehen.
Die neuen Reisepässe werden mit
einer Gültigkeitsdauer von fünf (5) Jahren ausgestellt. Jedwede
Ersatzausstellung kann nicht für einen längeren Zeitraum
als fünf (5) Jahre ab dem Ausstellungsdatum erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass
bereits in Umlauf befindliche Reispässe (alten Typs) ihre Gültigkeit zum
31. Dezember 2006 verlieren.
1. Die Verwaltungsgebühren
sowie die Gültigkeitsdauer werden wie folgt festgesetzt:
A)
Bei Reisepässen, die an Volljährige
(fünfjährige Gültigkeit) erteilt werden bleibt die Höhe der Gebühren
gleich, nämlich 74 Euro.
Anmerkung: Dieser Gebührenhöhe
unterliegen auch die Reisepässe mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer für
Auslandsgriechen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben. Diese Personen
müssen eine Bescheinigung ihrer zuständigen griechischen Wehrbehörde vorlegen,
die diesen Status bescheinigt.
B)
Bei Reisepässen, die an Minderjährige bis zum
14. Lebensjahr (dreijährige Gültigkeit) erteilt werden, beträgt die
Gebühr 57,50 Euro.
C) Eine
Gebühr in Höhe von 74 Euro wird auch für Reisepässe für
Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr (fünfjährige Gültigkeit).
D)
Reisedokumente
mit beschränkter zeitlicher und räumlicher Dauer zum Zwecke der Rückkehr
ihrer Inhaber nach Griechenland bzw. dem Ort des ständigen
Wohnsitzes werden vorläufig gebührenfrei ausgestellt.
2. Die notwendigen Nachweise für
die Beantragung eines neuen Reisepasses werden unabhängig vom Lebensalter
persönlich eingereicht (Personen ab dem 12. Lebensjahr unterschreiben
vor Ort das Antragsformular). Folgende Nachweise sind notwendig:
A)
Eine aktuelle Familienstands- bzw.
Registrierungsbescheinigung (d.h. nicht älter als 6 Monate ab Ausstellungsdatum)
des Antragstellers, die von seiner Heimatgemeinde (Registrierungsgemeinde) in
Griechenland ausgestellt wird.
B)
Zwei (2) aktuelle Lichtbilder (Maße 4x6 cm)
gedruckt
auf herkömmlichem Fotopapier, ohne den Einsatz von Ink-Jet oder Laserdruckern,
das für biometrische Reisepässe geeignet ist (siehe Merkblatt Lichtbilder für
neue biometrische Pässe.
Klick hier.
C)
Eine eidesstattliche Erklärung gem. dem Gesetz
1599/86 (wird vom Generalkonsulat erteilt), in der der Antragsteller
erklärt, ob er verurteilt worden ist bzw. gegen ihn ein Strafverfahren geführt
wurde bzw. er angeklagt und rechtskräftig verurteilt wurde wegen
Urkundenfälschung, Urkundenfälschung von Bescheinigungen, Unterschlagung von
Urkunden, uneidliche Falschaussage oder falsche Erklärung (Art. 216, 217, 222
und 225 des griechischen Strafgesetzbuches und Abs. 6 Art 22 des Gesetzes
1599/86 (A’ 75)), sofern diese Straftaten die Ausstellung, die Benutzung bzw.
den Verlust bzw. Diebstahl von Reisepässen betreffen, ferner ob er laut
Feststellung der Wehrbehörde sich dem Wehrdienst entzogen hat oder
fahnenflüchtig ist bzw. ob gegen ihn ein Ausreiseverbot aus Griechenland
verhängt wurde. Schließlich gibt der Antragsteller in derselben eidesstattlichen
Erklärung seinen Wohnsitz an.
D)
Eine Einzahlungsquittung, die die Bezahlung der
Gebühren für die Passaustellung belegt (wird vom Generalkonsulat erteilt).
E)
Der alte Reisepass, der ersetzt werden soll. Dieser
Vorpass verbleibt noch so lange im Besitz des Antragstellers, bis sein Antrag
auf Erteilung eines neuen Reisepasses abschließend bearbeitet worden ist.
F)
Bei Männer zwischen 19 und 45 Jahren, denen als
Auslandsgriechen Rückstellung vom Wehrdienst erteilt wurde, die entsprechende
Bescheinigung der Wehrbehörde (Bescheinigung Typ B’ über den Zustand der
Wehrpflicht).
Nach Prüfung und Einreichung der
Nachweise erhält der Antragsteller ein Empfangsbeleg sowie eine Durchschrift der
Einzahlungsquittung. Diese beiden Belege müssen bei der Aushändigung des neuen
Reisepasses vorgelegt werden, zusammen mit dem alten Reisepass der ungültig
gemacht wird.
Der neue Reisepass wird nur an den Antragsteller persönlich ausgehändigt bzw.
falls dieser verhindert ist, von einer hierzu gesetzlich bevollmächtigten
Person.
Anmerkung:
Bei Minderjährigen ist bei der Antragstellung darüber hinaus das persönliche
Erscheinen beider Eltern bzw. der Sorgeberechtigten notwendig.
Das neue Verfahren ist
zeitaufwendig und aus diesem Grund bietet sich alternativ an, innerhalb von drei
(3) oder auch weniger Tagen in Griechenland bei den
den Passstellen der Griechischen Polizei Reisepässe zu beantragen )
http://www.passport.gov.gr/index.php?option=com_content&task=view&id=208&Itemid=98)
Selbstverständlich steht Ihnen
das Generalkonsulat in Düsseldorf für weitere Fragen zur Verfügung, mit der
Zielsetzung, Ihnen alle Erleichterungen zu ermöglichen.
ACHTUNG!
ANTRÄGE AUF PASSAUSTELLUNG WERDEN NUR
NACH VORHERIGER TELEFONISCHER TERMINVEREINBARUNG ENTGEGENGENOMMEN
(Tel. 0211-68785022).
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